- Die 3.Biennale-Austria 2008 findet im September 2008 statt. Diese Veranstaltung sieht die Beteiligung der vom Veranstalter dafür bestimmten Künstlern, nach den Bedingungen der vorliegenden Kriterien und Richtlinien vor.
Veranstaltungskomitee der 3.Biennale-Austria 2008 :
Präsident: Prof. Harry Jeschofnig
Koordinator: Mag. Michael M. Jeschofnig
- Teilnahmeberechtigt sind Künstler, Galerien, sowie Kulturverbände und öffentliche Einrichtungen, die auf dem Gebiet der bildenden Kunst tätig sind. Die oben angeführten öffentlichen Einrichtungen und Kulturverbände delegieren eine beauftragte Person, welche für die Kontaktpflege mit dem Veranstaltungsbüro der 3.Biennale-Austria 2008 zuständig ist.
Biennale Austria 2008
Waldhofweg 27
A-9020 Klagenfurt
Fax: +43-(0)463-42 7 50
e-mail: office@biennale-austria.at
- Zugelassen werden etablierte KünstlerInnen, aber auch KünstlerInnen, die auf nationaler und internationaler Ebene weniger bekannt sind, jedoch die von der Jury vorgegebenen Kriterien erfüllen.
- Da die Ausstellungsräumlichkeiten nur für eine bestimmte Anzahl von KünstlerInnen zur Verfügung steht, werden die Anmeldungen in qualitativer und chronologischer Reihenfolge berücksichtigt.
- Mit der Teilnahmebestätigung, die den KünstlerInnen nach der Entscheidung der Jury zugesandt wird, ist der/die Künstler/in berechtigt unter Berücksichtigung der allgemeinen Richtlinien und Teilnahmekriterien an der 3.Biennale-Austria 2008 teilzunehmen.
- Mit der Teilnahmeberechtigung autorisiert der/die Künstler/in die Veranstalter zur Veröffentlichung seines/ihres Namens bei allen Gelegenheiten, die der kulturellen Verbreitung und Werbung der Ausstellung dienen.
- Nach Ablauf der Ausstellungszeit hat der/die Künstler/in in den beiden Tagen nach Ende der Ausstellung zwischen 9 und 20 Uhr ausnahmslos Gelegenheit, die bei der 3.Biennale-Austria 2008 präsentierten Kunstwerke, persönlich oder von einer bevollmächtigten Person, deren Namen dem Organisationskomitee vorher schriftlich bekanntgegeben werden müssen, abzuholen.
- Bei Nicheinhaltung der Abholfrist übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Nach einer zweiwöchigen Zwischenlagerung stehen die Werke einer Versteigerung zur uneingeschränkten Verfügung. Der Erlös wird abzüglich der entstandenen Kosten karitativen Zwecken zugeführt.
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